§1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) ALVIPRO Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) ALVIPRO Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ALVIPRO in Kenntnis entgegenstehender oder von ALVIPRO Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ALVIPRO schriftlich bestätigt worden sind.
§2 Angebot/Angebotsunterlagen/Vertragsinhalt
(1) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich ALVIPRO Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ALVIPRO nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein ALVIPROs schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(4) ALVIPRO behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Verbesserungen oder Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Geräte oder Komponenten als sachdienlich erweisen. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Termin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
(5) ALVIPRO Angestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
(6) Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
§3 Preise/Zahlungsbedingungen/Lieferbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.
(2) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig. (3) Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten.
(4) Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen ALVIPRO zu einer entsprechenden Preisanpassung.
(5) Aufrechnungsansprüche oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ALVIPRO anerkannt sind.
§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der ALVIPRO Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller zu erfüllen hat.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von ALVIPRO nachzuweisen.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ALVIPRO Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei ALVIPROs Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat ALVIPRO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
(6) ALVIPRO ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von ALVIPRO zu vertreten sind oder wird ALVIPRO von der Leistungsverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ALVIPRO nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
(8) Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer von ALVIPROs leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendeiner von ALVIPROs Mitarbeiter die Verzögerung grob fahrlässig zu vertreten hat.
§5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ALVIPRO verlassen hat. Falls der Versand ohne ALVIPROs Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) ALVIPRO versichert jedoch die Ware auf Kosten des Bestellers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich fordert. Bei Sendungen an ALVIPRO trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei ALVIPRO, sowie die gesamten Transportkosten.
(3) Wenn ALVIPRO Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderlichen Reisen von ALVIPRO Erfüllungsgehilfen hat der Besteller zu tragen.
§6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Für von ALVIPRO nicht entwickelte Produkte gilt die Gewährleistungsfrist des jeweiligen Herstellers. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Werden ALVIPROs Betriebs-, Prüf- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teileausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationenentsprechen, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch. Der Gewährleistungsanspruch entfällt auch, wenn ALVIPRO Produkte, die nicht explizit für den Einsatz in der mobilen Anwendung geeignet sind, in diesen Bereichen eingesetzt werden (z. B. Busse/Bahnen/Taxi etc.).
(2) Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei ALVIPRO eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
(3) Der Besteller ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät oder Teil, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem die Ware geliefert wurde, an ALVIPRO zu senden.
(4) ALVIPROs Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach ALVIPROs Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigkeit des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rückgängigkeit des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unberührt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
(5) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
(6) Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch ALVIPRO die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Besteller zu tragen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen ALVIPRO stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
(8) Gegenüber Kaufleuten verjähren Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch ALVIPRO, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Fristen.
(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.
(10) Soweit ALVIPROs Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der ALVIPRO Angestellten und Mitarbeiter.
(11) ALVIPRO macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexe Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht, bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. ALVIPRO gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Besteller keine Material- und Herstellungsfehler hat. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt ALVIPRO keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Besteller. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
§7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) ALVIPRO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der von ALVIPRO gelieferten und noch in ALVIPROs Eigentum stehender Waren erfolgt in ALVIPROs Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für ALVIPRO erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Besteller wird ALVIPRO Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch ALVIPRO gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren.
Wird die von ALVIPRO gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentumsbzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei und mit der notwendigen Sorgfalt für ALVIPRO.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
(3) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund(Versicherung/ unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ALVIPRO ab. ALVIPRO ermächtigt den Besteller widerruflich, die an ALVIPRO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von ALVIPRO hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(5) Der Besteller hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
(6) Bei Zahlungsverzug,- insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks – ist ALVIPRO berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Besteller in voller Höhe. Der Besteller verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von ALVIPRO die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an ALVIPRO zurück zusenden.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ALVIPRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten.
(8) In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch ALVIPRO liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
§ 8 Zahlung
(1) Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Überweisung oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Bestellers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
(3) Zahlungen dürfen nur an ALVIPRO erfolgen, nicht an Vertreter.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ALVIPRO verlustfrei über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(6) Gerät der Besteller in Verzug, so ist ALVIPRO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
(7) Werden ALVIPRO Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn ALVIPRO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist ALVIPRO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn ALVIPRO Schecks angenommen hat. ALVIPRO ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Bestellers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand.
§9 Software
(1) Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Besteller ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, soweit der Hersteller der Software dieses zulässt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Besteller in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
(2) Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder anderen Übertragungsmedien bietet ALVIPRO für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
§10 Rücklieferungen
(1) ALVIPRO wickelt Rücklieferungen wie Reparaturen, Kulanzleistungen und Gutschriften ausschließlich nach dem RMA-Verfahren (Return Material Authorisation) ab. Vor jeder Rücksendung, gleich aus welchem Grund, muss der Besteller bei ALVIPRO diese Sendung anmelden (telefonisch oder per E-Mail) und dabei die betroffenen Geräte sowie den festgestellten/vermuteten Fehler/Defekt bzw. den Gutschriftsgrund darlegen. Bei nicht angemeldeten Rücksendungen lehnt ALVIPRO die Annahme der Rücklieferung ab und schickt die Ware unfrei an den Besteller zurück.
(2) Die Rücklieferung neuer, nicht benötigter Geräte erfolgt ebenfalls dem hier beschriebenen RMA-Verfahren. Nach kostenfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand und Originalverpackung (Verkaufsverpackung) ohne zusätzliche Aufkleber erhält der Besteller eine Gutschrift.
(3) Sind zusätzliche Instandsetzungsarbeiten oder eine neue Verpackung erforderlich, ist eine Rücklieferung nicht möglich, es sei denn, ALVIPRO ist nach Besichtigung der Ware damit einverstanden, und es werden vom Besteller auch diese Kosten übernommen. Fehlendes Zubehör wie Kabel, Verpackung, Bedienungsanleitungen etc. werden zusätzlich berechnet.
(4) Rücklieferungen von Produkten zur Gutschrift, die nicht mehr in ALVIPRO’s gültiger Preisliste geführt werden, können grundsätzlich nicht akzeptiert werden.
(5) Teile oder Geräte, die zum Zeitpunkt der Lieferung mit einem Sonderpreis geliefert wurden bzw. mit Sonderfunktionen hergestellt wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen bzw. gutgeschrieben.
§11 Haftungsbeschränkung
(1) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch ALVIPRO, einen gesetzlichen Vertreter ALVIPROs oder einen von ALVIPROs Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Bei grober Fahrlässigkeit ist ALVIPROs Haftung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen, sofern sie auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen von ALVIPROs Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht.
(2) Jegliche Haftung ALVIPROs für Schäden, die durch ALVIPROs Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernimmt ALVIPRO nur im Rahmen der von ALVIPRO abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung durch ALVIPRO wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Geräte, Komponenten oder Anlagen, Einbruch, Kosten für Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.
(4) ALVIPRO haftet nicht für Arbeiten von ALVIPROs Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller direkt veranlasst sind.
(5) Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung von ALVIPROs vertraglichen Verpflichtungen sind ALVIPRO unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
(6) Beratungen durch ALVIPRO Personal oder von ALVIPRO beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand von ALVIPROs Erkenntnissen und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als ALVIPRO nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
(7) ALVIPRO haftet nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Bestellers, welche z. B. in Verbindung mit einem Ausfall der Ware entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Besteller gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.
(8) Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, das die von ALVIPRO gelieferte Ware nach der Lieferung an einem anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden von ALVIPRO nicht übernommen.
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ALVIPRO Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Bei Export von ALVIPRO Ware durch die Besteller in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt ALVIPRO keine Haftung, falls durch ALVIPRO Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von ALVIPRO durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von ALVIPRO nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
(3) Hamburg ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§13 Datenschutz
(1) ALVIPRO ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedinungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Bestimmung, wie sie von den Vertragsparteien in Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen worden wäre. Sollte sich die Vertragsparteien diesbezüglich nicht einigen können, gilt das dispostive Recht.